Satzung

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TANZCLUB "ROYAL" Zweibrücken e. V.

Der Satzungstext ist aus Vereinfachungsgründen in der maskulinen Ausdrucksweise formuliert und gilt stets für beide Geschlechter

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen Tanzclub “Royal” Zweibrücken e. V. und hat seinen Sitz in Zweibrücken. Er wurde am 14.09.1990 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Zweibrücken eingetragen. 

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Zweibrücken. 

3. Der Verein ist Mitglied des 
         a) Landestanzsportverbandes Rheinland-Pfalz (TRP), Fachverband im Landessportbund Rheinland-Pfalz. 
         b) Deutschen Tanzsportverbandes e. V. (DTV), Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB). 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb.

2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt die Grundsätz

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Tanzclub „Royal“ Zweibrücken e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes Rheinland-Pfalz oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Mitglieder

Der Verein führt aktive, passive und Ehrenmitglieder.

§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4. Der Austritt eines Mitgliedes kann mit vierwöchiger Frist zum Halbjahresende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Vereins erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Halbjahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 6 Monate im Verzug ist und  auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand

3. die Jugendversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern.

2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder – ausgenommen den Jugendwart – vorzunehmen.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.

7. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins mehrfach im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.

8. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Sportwart und dem Kassenwart, die den geschäftsführenden Vorstand bilden, sowie zusätzlich aus dem Pressewart, dem Jugendwart, dem Saal- und Gerätewart sowie dem Kulturwart als Gesamtvorstand. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung – ausgenommen der Jugendwart – gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.

2. Vorstandsmitglied kann jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins werden.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

4. Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Sportwart und der Kassenwart (geschäftsführender Vorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch den Sportwart gemeinsam mit dem Kassenwart vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Sportwart und der Kassenwart nur zur Vertretung berufen sind, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

6. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

7. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend §7, Ziffer 6. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.

8. Der Vorstand kann jederzeit bei Bedarf Beauftragte für besondere Aufgabengebiete berufen und Ausschüsse bilden.

§ 9 Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins im Alter unter 21 Jahren.

2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter 21 Jahren entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.

4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendwart wird für zwei Jahre und der Jugendsprecher jeweils für ein Jahr gewählt.

5. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 7, Ziffer 6; jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

§ 10 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 11 Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e. V.

1. Für alle Mitglieder des Vereins sind die
        a) Turnier- und Sportordnungen
        b) Jugendordnung
        c) Schiedsordnung
in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.

2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 12 Datenschutz

1. Der Tanzclub “Royal” Zweibrücken nimmt für ihn relevante Daten aller seiner Mitglieder in das vereinseigene EDV-System auf:
        a) Adresse
        b) personenbezogene Daten mit Telefon- und Fax-Nummer sowie E-Mail-Adresse
        c) Geburtsdatum, Bankverbindung
        d) sonstige Informationen, wenn diese zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich sind.

2. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

3. Nur Verbänden (z. B. TRP, DOSB) sowie Vorstandsmitgliedern des Tanzclubs “Royal” Zweibrücken und Personen (z. B. Übungsleiter, Trainer), die eine besondere Funktion ausüben, werden Mitgliederdaten zur Kenntnis gebracht, soweit diese zur Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Die Nutzung der Daten darf nur im Rahmen der jeweiligen Funktion erfolgen.

4. Der Tanzclub “Royal” Zweibrücken informiert die Presse sowie auf seiner Internetseite über Lizenzinhaber, Turnierergebnisse und besondere Ereignisse.

5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand des Tanzclub “Royal” Zweibrücken Einwände gegen solche Veröffentlichungen erheben. Ab dem Zeitpunkt des vom Vorstand anerkannten Einwandes unterbleiben weitere Veröffentlichungen.

6. Die Daten werden gemäß den steuerlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Austrittsjahr aufbewahrt.

7. Alle Vorstandsmitglieder und Funktionsträger, die Mitgliederdaten erhalten, sind verpflichtet, die Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verwalten.

§ 13 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landestanzsportverband Rheinland-Pfalz (TRP), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken in Kraft.

Beschlossen von der Gründungsversammlung am 14.09.1990,
geändert von der Mitgliederversammlung am 14.12.1990,
geändert von der Mitgliederversammlung am 29.03.1996,
geändert von der Mitgliederversammlung am 13.03.2009,
geändert von der Mitgliederversammlung am 11.03.2016,
geändert von der Mitgliederversammlung am 06.11.2016.

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